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§ 216. Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich bei
Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.
Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
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a)
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Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück
wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
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b)
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die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte
Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich
beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
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Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
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a)
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Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
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b)
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Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht,
sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt
der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern
beide Ehegatten einverstanden sind;
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c)
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Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung,
Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen
im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
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d)
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Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und 3. Vorbehalten
bleibt eine nachträgliche Erhebung der Grundstück-gewinnsteuer im
Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 in Verbindung mit § 206, wenn die
Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind;
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e)
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und f) aufgehoben;
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g)
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vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen
Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener
Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen
Ersatzgrundstücks im Kanton mit gleicher Funktion verwendet wird;
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h)
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vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb
eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der
eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke
im Kanton verwendet wird;
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i)
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Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft
(Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert
angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft
im Kanton verwendet wird.
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§ 217. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
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§ 218. Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Gewinne bei Handänderungen
an Grundstücken:
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a)
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des Bundes und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
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b)
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des Kantons und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden und ihrer
Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts,
sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;
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c)
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von ausländischen Staaten im Rahmen von § 61 lit. i.
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§ 219. Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten
übersteigt.
Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung.
Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezugs
oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen
Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention
oder infolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung
von Personenunternehmen oder juristischen Personen gemäss § 216 Abs. 3
ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzuführende Handänderung
abzustellen.
Bei Erwerb infolge Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei
Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung
ist auf den Erwerb der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen,
bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den Erwerb der bei dieser Handänderung
veräusserten Grundstücke abzustellen.
Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Ersatzbeschaffung
veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde
keine Steuerausscheidung vorgenommen.
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§ 220. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
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Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, darf der
Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung
bringen.
Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben
und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfandbürge zu Verlust gekommen,
darf er als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung
bringen.
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§ 221. Als Aufwendungen sind anrechenbar:
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a)
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Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde
Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen
und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde;
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b)
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Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;
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c)
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übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung;
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d)
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mit der Handänderung verbundene Abgaben;
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e)
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Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen.
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Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können
weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend
machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer
ausdrücklich verzichtet haben.
Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.
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§ 222. Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
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§ 223. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile
an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln.
Der Grundtarif (§ 225 Abs.1) bemisst sich jedoch nach dem gesamten Gewinn.
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§ 224. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem
Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen;
unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.
Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des
Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig
zugerechnet werden.
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§ 225. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
| 10% |
für die ersten |
Fr. |
4000 |
30% |
für die weiteren |
Fr. |
20000 |
| 15% |
für die weiteren |
Fr. |
6000 |
35% |
für die weiteren |
Fr. |
50000 |
| 20% |
für die weiteren |
Fr. |
8000 |
40% |
für die Gewinnteile über |
Fr. |
100000 |
| 25% |
für die weiteren |
Fr. |
12000 |
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Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer
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von weniger als 1 Jahr um
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50 Prozent.
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von weniger als 2 Jahren um
|
25 Prozent.
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Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von
| vollen |
5 Jahren um |
5% |
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vollen |
13 Jahren um 29% |
| vollen |
6 Jahren um |
8% |
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vollen |
14 Jahren um 32% |
| vollen |
7 Jahren um |
11% |
|
vollen |
15 Jahren um 35% |
| vollen |
8 Jahren um |
14% |
|
vollen |
16 Jahren um 38% |
| vollen |
9 Jahren um |
17% |
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vollen |
17 Jahren um 41% |
| vollen |
10 Jahren um |
20% |
|
vollen |
18 Jahren um 44% |
| vollen |
11 Jahren um |
23% |
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vollen |
19 Jahren um 47% |
| vollen |
12 Jahren um |
26% |
|
vollen |
20 Jahren und mehr um 50% |
Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.
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§ 226. Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach
der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
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§ 226 a. Bei Ersatzbeschaffung im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. g-i in einem andern
Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer in gleicher Weise aufgeschoben, wie
wenn das Ersatzgrundstück im Kanton liegen würde.
Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachveranlagt, wenn das ausserkantonale
Ersatzgrundstück innert 20 Jahren seit der Handänderung am ersten
Grundstück veräussert wird.
Das Recht zur Vornahme der Nachveranlagung verjährt fünf Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem das ausserkantonale Ersatzgrundstück veräussert wurde. Im
Übrigen gilt § 215.
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