§ 216. Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben
von den Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken
oder Anteilen von solchen ergeben.
Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
a) |
Rechtsgeschäfte,
die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung
wirken; |
b) |
die Belastung
eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten
oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung
oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd
und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein
Entgelt entrichtet wird. |
Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben
bei: |
a) |
Eigentumswechsel
durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
Erbvorbezug oder Schenkung; |
b) |
Handänderungen
unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht,
sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge
eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie
(Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche,
sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
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c) |
Landumlegungen
zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher
Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren
oder angesichts drohender Enteignung; |
d) |
Umstrukturierungen
im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und
3. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung
der Grundstück-gewinnsteuer im Nachsteuerverfahren
nach den §§ 160–162 in Verbindung mit § 206,
wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2
sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind; |
e) |
und f)
aufgehoben; |
g) |
vollständiger
oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen
Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit
der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb
eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen
Ersatzgrundstücks im Kanton mit gleicher Funktion
verwendet wird; |
h) |
vollständiger
oder teilweiser Veräusserung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der
Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines
selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder
zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke
im Kanton verwendet wird; |
i) |
Veräusserung
einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung),
soweit der Erlös innert angemessener Frist zum
Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft
im Kanton verwendet wird. |
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§ 217. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
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§ 218. Von der Grundstückgewinnsteuer befreit
sind nur Gewinne bei Handänderungen an Grundstücken:
a) |
des Bundes
und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
|
b) |
des Kantons
und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden
und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände
von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern
die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient
haben; |
c) |
von ausländischen
Staaten im Rahmen von § 61 lit. i. |
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§ 219. Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen
der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer
ist die letzte Handänderung.
Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
Erbvorbezugs oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung
oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge
Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention
oder infolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung
von Personenunternehmen oder juristischen Personen gemäss
§ 216 Abs. 3 ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen
zurückzuführende Handänderung abzustellen.
Bei Erwerb infolge Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung,
Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher
Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren
oder angesichts drohender Enteignung ist auf den Erwerb
der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen,
bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den
Erwerb der bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke
abzustellen.
Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich
der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer
andern Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung
vorgenommen.
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§ 220. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit
Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
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Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig
Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert
des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.
Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren
erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfandbürge
zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den Verkehrswert
im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.
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§ 221. Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a) |
Aufwendungen
für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere
dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach
Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und
Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde;
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b) |
Grundeigentümerbeiträge,
wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs-
oder Perimeterbeiträge; |
c) |
übliche
Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb
und Veräusserung; |
d) |
mit der
Handänderung verbundene Abgaben; |
e) |
Baukreditzinsen
bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen.
|
Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften
handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende
Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung
bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet
haben.
Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer
gemachten Aufwendungen.
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§ 222. Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss
aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
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§ 223. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene
Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert,
ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln. Der Grundtarif
(§ 225 Abs.1) bemisst sich jedoch nach dem gesamten
Gewinn.
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§ 224. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der
Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt
des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte
Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind
anteilmässig anrechenbar.
Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger
Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit
Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet
werden.
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§ 225. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
10% |
für die ersten |
Fr. |
4000 |
30% |
für die weiteren |
Fr. |
20000 |
15% |
für die weiteren |
Fr. |
6000 |
35% |
für die weiteren |
Fr. |
50000 |
20% |
für die weiteren |
Fr. |
8000 |
40% |
für die Gewinnteile über |
Fr. |
100000 |
25% |
für die weiteren |
Fr. |
12000 |
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Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer
erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer
von weniger als 1 Jahr um |
50 Prozent. |
von weniger als 2 Jahren um |
25 Prozent. |
Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer
ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer
von
vollen |
5 Jahren um |
5% |
|
vollen |
13 Jahren um 29% |
vollen |
6 Jahren um |
8% |
|
vollen |
14 Jahren um 32% |
vollen |
7 Jahren um |
11% |
|
vollen |
15 Jahren um 35% |
vollen |
8 Jahren um |
14% |
|
vollen |
16 Jahren um 38% |
vollen |
9 Jahren um |
17% |
|
vollen |
17 Jahren um 41% |
vollen |
10 Jahren um |
20% |
|
vollen |
18 Jahren um 44% |
vollen |
11 Jahren um |
23% |
|
vollen |
19 Jahren um 47% |
vollen |
12 Jahren um |
26% |
|
vollen |
20 Jahren und mehr um 50% |
Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.
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§ 226. Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt
innert 30 Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung
einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
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§ 226 a. Bei Ersatzbeschaffung im Sinn von §
216 Abs. 3 lit. g-i in einem andern Kanton wird die
Grundstückgewinnsteuer in gleicher Weise aufgeschoben,
wie wenn das Ersatzgrundstück im Kanton liegen würde.
Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachveranlagt,
wenn das ausserkantonale Ersatzgrundstück innert 20
Jahren seit der Handänderung am ersten Grundstück veräussert
wird. (Hinfällig; vgl. BGE 143 II 694 und BGE 2C_337/2012
vom 19.12.2012)
Das Recht zur Vornahme der Nachveranlagung verjährt
fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das ausserkantonale
Ersatzgrundstück veräussert wurde. Im übrigen gilt §
215.
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